Winterdienst in der Marktgemeinde Burghaun
Ein Grundstück löst an allen angrenzenden Geh-/ und Fußwegen den Winterdienst aus. Dies gilt auch, wenn in einer Straße nur ein Gehweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhanden ist.
Wer ist zum Winterdienst verpflichtet?
Eigentümer, Besitzer, Wohnungseigentümer, Nießbraucher, Wohnungserbbauberechtigte sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, sind zum Winterdienst verpflichtet.
Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Marktgemeinde Burghaun gegenüber verantwortlich.
Was muss von Schnee befreit werden?
Die Verpflichteten haben bei Schneefall die Geh- und Überwege vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Die vom Schnee geräumten Flächen müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 Metern zu räumen.
Wann muss geräumt werden?
Die Schneeräumpflicht gilt für die Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie ist bei Schneefall unverzüglich zu erfüllen.
Was ist bei Schnee- und eisglätte zu tun?
Bei Schnee- und eisglätte haben die Verpflichteten die Geh- und Überwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeinder Erfahrung nicht entstehen können.
Dabei sind die Gehwege in ihrer ganzen Breite und Tiefe abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile sind mindestens 1,50 m, höchstens 2,00 m tief, an der Grundstücksgrenze beginnend, abzustumpfen.
Wo sind abgetragene Eisflächen und Schnee zu lagern?
Grundsätzlich sind der zu beseitigende Schnee und die abzutragenden Eisflächen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraum zu lagern. Verpflichtete, die diese Regelung nicht beachten und Schnee und Eis vom Gehweg auf den öffentlichen Verkehrsflächen ablagern, müssen damit rechnen, dass Räumfahrzeuge diesen wieder zurück auf den Gehweg drängen.
Winterdienst bei Straßen mit einseitigem Gehweg
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind in Jahren mit gerader Endziffer (z.B. 2022 u. 2024) die Eigentümer / Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke und in Jahren mit ungerader Endziffer (z.B. 2021 u. 2023) die Eigentümer / Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehwegs verpflichtet.
Winterdienst bei Straßen ohne Gehweg
Bei Straßen ohne Gehweg kann der Winterdienst grundsätzlich nicht auf die Eigentümer / Besitzer der anliegenden Grundstücke übertragen werden.
Wir bitten Sie darum, Ihrer Pflicht zum Winterdienst im eigenen Interesse und zur Sicherheit aller Fußgänger nachzukommen.