Neuwahl eines Mitglieds im Ortsgericht
Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) werden die Ortsgerichtsmitglieder auf Vorschlag der Gemeinde von dem Direktor des Amtsgerichts ernannt.
Ortsgerichtsmitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts Burghaun II (Ortsteile: Großenmoor, Hechelmannskirchen, Schlotzau, Langenschwarz) haben. Sie dürfen nicht als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sein und dürfen nicht die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben. Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz dürfen auch nur solche Personen zu Ortsgerichtsschöffen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahrene und unbescholten sind.
Die Tätigkeit als Ortsgerichtmitglied erfordert in gewissem Umfang zeitliche Flexibilität und Mobilität. Technisches Verständnis oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse können bei der Schätzung von Grundstücken von Vorteil sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen zudem die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter erfüllen. Die Amtszeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Sie kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn die vorgeschlagene Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Zu den wichtigsten Aufgaben zählen u.a. öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften/Fotokopien. Das Ortsgericht erstellt Sterbefallanzeigen für das Amtsgericht (Nachlassgericht) und führt auf Antrag Nachlasssicherungen nach Todesfällen durch. Eine viel genutzte Dienstleistung des Ortsgerichtes ist die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken.
Wir bitten daher um Interessenbekundungen bis zum 13.10.2023 bei der Marktgemeinde Burghaun, Hauptamt, Schloßstraße 15, 36151 Burghaun (Tel.: 06652 9601-0 oder E-Mail: hauptamt@burghaun.de).
Burghaun, 20.09.2023
Der Gemeindevorstand
der Marktgemeinde Burghaun