Maßnahmen zum Energiesparen


Die Nutzung von leuchtenden beziehungsweise lichtemittierenden Werbeanlagen wird für bestimmte Zeiten (22:00 bis 06:00 Uhr des Folgetages) untersagt. Damit wird vor allem im Gewerbe-, Handel und Dienstleistungssektor unnötiger Energieverbrauch reduziert.

Die Beleuchtung öffentlicher Nichtwohngebäude und Baudenkmäler wird verboten, soweit sie nicht zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist.

Wir bitten um Beachtung.